AGB´s
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Sanver Kaminsanierung KG
1. Die nachstehenden Bedingungen sind wesentlicher Inhalt eines jeden auch zukünftigen – mit der
Sanver Kaminsanierung KG abgeschlossenen – Vertrages. Die Lieferungen, Leistungen und
Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Abweichende allgemeine
Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern der Sanver Kaminsanierung KG gelten als nicht
beigesetzt und werden nicht wirksam.
2. Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom Auftragnehmer ausgepreistes Angebot als
unverbindlicher und freibleibender Kostenvoranschlag zu verstehen. Die Sanver Kaminsanierung
KG ist, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, dreißig Tage ab Ausstellungsdatum
an das Angebot gebunden. Werden im Angebot keine anderen Regelungen getroffen, gelten die
Preise als veränderliche Preise. Alle Unterlagen werden in deutscher Sprache erstellt.
3. Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein
Leistungsverzeichnis beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und
Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des
Auftragnehmers zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des Auftragnehmers führen. Wird die
Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine
vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280%
des zutreffenden Kollektivvertragslohnes. Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen
werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 22% verrechnet, falls im Angebot keine andere Regelung
vereinbart ist.
4. Das Zustandekommen eines Vertrages bedarf jedenfalls der Schriftlichkeit (Auftragsschreiben).
Desgleichen gilt für Zusatzaufträge. Für den durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter
angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung
preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den
Auftragnehmer ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit.
Auf Verlangen legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung ein
Zusatzangebot. Stellt sich bei einem unverbindlichen und freibleibenden Kostenvoranschlag, im Sinne
des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar
heraus, so hat dies der Auftragnehmer zu dem Zeitpunkt dem Auftraggeber anzuzeigen, zu welchem
eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist.
Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf angeordnete Leistungen anzuwenden. Der
Auftraggeber hat Leistungen, die der Auftragnehmer abweichend vom Vertrag ausführt, dann
anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem
mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist.
5. Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, andernfalls müssen sie ausdrücklich als „Fixtermin“
bezeichnet sein. Lieferverzüge führen nicht zu Schadensersatzansprüchen. Die Lieferverpflichtung
ruht solange der Auftraggeber mit einer Zahlung- auch aus anderen Rechtsgeschäften in Verzug ist.
Sofern Transportlieferungen über Dritte erfolgen, erfolgt der Gefahrenübergang mit Übergabe an den
Übernehmer (=Auftraggeber). Transportschäden oder Verlust der Ware gehen somit stets zu Lasten
des Übernehmers. Die Sanver Kaminsanierung KG haftet bei der Übernahme von Materialien über
Dritte nicht für Transportschäden, Verlust oder Materialqualität; desgleichen gilt die Nichthaftung bei
Übernahme von Materialien direkt über den Auftraggeber, welche von Diesem beigestellt werden.
6. Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung
nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem
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E-Mail.office@kaminsan.at | Web.www.kaminsan.at
Bankverbindung: Bawag/PSK, Kto. Nr: AT65 1400 0001 1055 5229 | UID Nr. ATU 74267713
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vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis Bei Regie erfolgt die Vergütung nach dem
tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor. Die
Verrechnung erfolgt „Hohl für Voll“. Mit Bezahlung der Schlussrechnung sind alle gegenseitigen
Forderungen abgegolten. Sämtliche Preise sind freibleibend. Zahlungen haben grundsätzlich binnen 7
Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Fälligkeit ist unabhängig vom Rechnungserhalt. Bei
Zahlungsverzug ist der Auftraggeber zu Verzugszinsen in Höhe unbesicherter Gewerbekredite
zumindest aber 6 %p.a. verpflichtet. Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung beginnen
auch ohne Einmahnung durch den Auftraggeber zu laufen. Sämtliche auch außergerichtliche Kosten
der Geltendmachung gehen einschließlich jenes eines Inkassodienstes, zu dem für diesen mit
Verordnung festgelegten Tarifen zu Lasten des Auftraggebers. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist davon unabhängig. Die Erstellung von Teilrechnungen ist gestattet und können
entsprechend dem Leistungsfortschritt monatlich gelegt werden. Ist ein Skonto vereinbart und sind die
Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Auftraggeber berechtigt, das
Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die
Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalt der
Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg, wenn nicht anders
vereinbart, unzulässig. Vertritt der Auftraggeber die Meinung, eine vom Auftragnehmer gestellte
Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem Auftragnehmer
innerhalb von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum unter Angabe der konkreten schriftlichen Gründe
bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus,
verliert der Auftraggeber die Berechtigung zum Skontoabzug. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht
geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des
Auftragnehmers steht. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarung
zwischen dem Auftraggeber und der Sanver Kaminsanierung KG vereinbart.
7. Gelieferte Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes Eigentum der
Sanver Kaminsanierung KG. Die Sanver Kaminsanierung KG ist berechtigt, im Falle des
Zahlungsverzuges auch ohne Vertragsrücktritt die Herausgabe zu begehren und die Rücknahme
vorzunehmen. Für den Fall der Weiterveräußerung oder Verabredung des gelieferten Materials vor
voller Bezahlung aller Rechnungen- auch aus anderen Geschäften – bietet der Auftraggeber hiermit
unwiderruflich die Abtretung der ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung gegenüber seinem
eigenen Auftraggeber umstehenden Forderungen bis zur Höhe seiner Verpflichtung der Sanver
Kaminsanierung KG gegenüber an. Die Abtretung wird durch die Annahme der Sanver
Kaminsanierung KG wirksam.
8. Angefertigte Planskizzen, fertige Pläne und Ähnliches sind urheberrechtlich geschützt und dürfen
weder an Dritte weitergegeben, noch widerrechtlich verwendet werden. Diesbezüglich schützt das
Gesetz den so genannten geistigen Urheber (Planverfasser). Es wird ausdrücklich festgehalten, dass
sämtliche Urheber- und sonstige Rechte an den von Sanver Kaminsanierung KG hergestellten
Plänen, Entwürfen, Energieausweisen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bei Sanver
Kaminsanierung KG verbleiben.
9. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen, Statische
Unterlagen u. dgl.) sind vom Auftraggeber so rechtzeitig zu beschaffen und kostenlos beizustellen,
dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den Auftragnehmer erfolgen kann.
Sind Ausführungsunterlagen vom Auftragnehmer beizustellen, sind diese vom Auftraggeber auch zu
vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMEN
darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Vertrag
vorgesehen ist.
10. Wenn im Anbot/Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der Auftraggeber den
erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem Auftragnehmer kostenlos in der für die
Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle während der gesamten Bauzeit zur
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Verfügung. Die Kosten des Verbrauchers trägt der Auftraggeber. Arbeits- und Lagerplätze, sowie
allfällig notwendige Zufahrtswege für LKW, Betonmischer und dergleichen werden vom Auftraggeber
kostenlos zur Verfügung gestellt.
11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug oder Konkurs
über das Vermögen des Auftraggebers ist die Sanver Kaminsanierung KG befugt, vom Vertrag
zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. In diesem Fall sind die Sanver
Kaminsanierung KG alle bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung angelaufenen tatsächlichen
Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
12. Für ordnungsgemäß schriftlich gerügte Mängel, welche unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 5
Werktagen nach Übergabe bekannt zu geben sind, leistet die Sanver Kaminsanierung KG nach
dessen Wahl Gewähr durch Verbesserung (=Mängelbehebung), Austausch gegen eine mängelfreie
Ware, Preisminderung oder auch Vertragsaufhebung und Begutschriftung des Kaufpreises. Der
Auftraggeber kann Preisminderung oder Wandlung erst nach schriftlicher Nachfristsetzung begehren,
wenn die Sanver Kaminsanierung KG nicht innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung
(=Mängelbehebung) oder einen Warentausch vornimmt. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des
Auftraggebers gegen die Sanver Kaminsanierung KG verjähren, sofern nicht ausdrücklich schriftlich
anders vereinbart, längstens nach sechs Monaten nach Ablieferung der Ware. Bei Vorliegen von
Mängeln kann maximal jene Summe einbehalten werden, die dem Wert der Mängel entspricht. Diese
ist aber nach Behebung der Mängel unverzüglich (binnen max. 7 Tage) zu bezahlen.
13. Für Schäden ist die Haftung der Sanver Kaminsanierung KG für Schadensersatz welcher Art auch
immer, auf besonders grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt. Für die Bearbeitung der Projekte
besteht seitens der Sanver Kaminsanierung KG eine Haftpflichtversicherung. Die Haftung ist mit der
jeweiligen Versicherungsleistung des Versicherers in dem jeweiligen Schadensfall begrenzt. Eine
Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter,
Folgeschäden, mittelbare Schäden oder Begleitschäden wird gänzlich ausgeschlossen. Sämtliche
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Sanver Kaminsanierung KG verjähren
spätestens 2 Jahre nach Ablieferung der Ware/Leistung, selbst dann, wenn der Mangel später
erkennbar wird. Der Käufer bzw. der Auftraggeber verzichtet der Sanver Kaminsanierung KG
gegenüber ausdrücklich auf die Geltendmachung von Regressansprüchen für erbrachte
Gewährleistung und für die Sachschäden gemäß dem Produkthaftungsgesetz. Er verpflichtet sich, den
vorstehenden Verzicht jeden weiteren Unternehmer bei sonstiger Schade- und Klagloshaltung der
Sanver Kaminsanierung KG durch ihn zu überbinden.
14. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom vertragsgegenständlichen Objekt fotographische Aufnahmen zu
machen und dieselben für Public Relations oder werbliche Zwecke unentgeltlich zu verwenden.
15. Bei einem Rücktritt nach Unterfertigung des Vertrages, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer dies
mitzuteilen und für bereits entstandenen Leistungen und Kosten in vollem Umfang zu entschädigen.
16. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen mit der
Sanver Kaminsanierung KG ihm gegenüberzustehenden Forderungen.
17. Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus einem Vertrag bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Vertragspartner. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines
Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge und bleiben die übrigen
Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die
dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am
nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
18. Es wird ausdrücklich österreichisches materielles und formelles Recht vereinbart. Erfüllungsort ist Sitz
des Unternehmens, der Gerichtsstand ist unabhängig von der Höhe des Streitwertes das
Bezirksgericht Gänserndorf.
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19. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung der
Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform und der Unterfertigung durch sämtliche Parteien. Dies
gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
20. Die Sanver Kaminsanierung KG behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von
Gründen zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden dem Auftraggeber spätestens zwei
Wochen vor ihrem Inkrafttreten zugesendet. Widerspricht der Auftraggeber der Geltung der neuen
AGB nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Empfang, gelten die geänderten AGB als
angenommen.
21. Mit der schriftlichen Bestellung bestätigt der Auftraggeber zudem den Erhalt und die vollständige
Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sanver Kaminsanierung KG.
Wien im April 2019